Zollverschluss – Verschlusssicher Transportieren

10 min lesen 20 März 2017
Ein Zollverschluss schützt vor unbefugtem Zugriff. Auch wenn in heutiger Zeit der versiegelte Brief eher eine Seltenheit geworden ist – nach wie vor versuchen wir unsere privaten, wertvollen oder auch brisanten Mitteilungen sowie insbesondere unsere Warensendungen  so gut wie möglich gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Wird etwas verplombt (Plumbum ist lateinisch und bedeutet „Blei“) geht es nicht darum, die Sendung zu verschließen und somit gegen mechanische Einflüsse während des Transports zu schützen, sondern tatsächlich um die maximale Sicherheit, dass außer Versender und Empfänger niemand die verplombte Sendung öffnen kann. Natürlich: Rein technisch gesehen stellt ein verzinkter Draht mit dem Durchmesser von gerade einmal einem Millimeter keine große Herausforderung dar. Allerdings wird es Ihnen nicht gelingen das unbefugte Öffnen zu verheimlichen.

Welche Bestimmungen bezüglich Zollplomben gelten in Österreich?

In Österreich gelten spezifische Bestimmungen für Zollplomben gemäß den Vorschriften der Europäischen Union (EU) und den nationalen Gesetzen und Verordnungen. Hier sind einige der wichtigsten Punkte bezüglich Zollplomben in Österreich:

  1. Verwendung von Zollplomben: Zollplomben werden verwendet, um Frachtcontainer, Lkw-Anhänger und andere Transportbehälter zu versiegeln, um die Sicherheit und Unversehrtheit der Fracht während des Transports zu gewährleisten.
  2. EU-Verordnungen: Die Verwendung von Zollplomben in der EU wird durch verschiedene EU-Verordnungen geregelt, die sicherstellen sollen, dass die Fracht während des Transports vor Manipulationen geschützt ist. Diese Verordnungen legen auch die Anforderungen an die Art und Weise fest, wie Zollplomben angebracht und überwacht werden sollen.
  3. Verantwortlichkeit: In Österreich sind in der Regel die Zollbehörden für die Anbringung und Überwachung von Zollplomben verantwortlich. Dies umfasst auch die Prüfung der Plomben bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie die Durchführung von Kontrollen, um sicherzustellen, dass die Plomben intakt sind und nicht manipuliert wurden.
  4. Strafen für Manipulation: Manipulationen an Zollplomben sind in Österreich und der EU illegal und können zu schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich Geldbußen, Strafverfolgung und anderen Sanktionen.
  5. Internationale Standards: Österreich folgt internationalen Standards und Empfehlungen bezüglich Zollplomben, um die Interoperabilität und den reibungslosen grenzüberschreitenden Handel zu fördern. Dies bedeutet, dass die in Österreich verwendeten Zollplomben den internationalen Normen entsprechen und auch von anderen Ländern anerkannt werden.

Für detailliertere Informationen zu den spezifischen Bestimmungen bezüglich Zollplomben in Österreich ist es ratsam, sich an die örtlichen Zollbehörden oder andere relevante Regierungsstellen zu wenden, da sich die Vorschriften im Laufe der Zeit ändern können.

Wann benötige ich einen Zollverschluss?

Bei internationalen Transporten zwischen der EU und Drittstaaten müssen für beförderte Waren in der Regel Zoll und Steuern entrichtet werden. Bei der Einfahrt in das erste dem Ausgangsland folgende Land, muss das Transportunternehmen Abgaben entrichten und zwar auch wenn das Land nur im Transit durchfahren wird. Um dieses zeit- und kostenaufwendige Prozedere zu erleichtern, wurde das internationale Carnet-TIR Verfahren geschaffen (TIR=Transports Internationaux Routiers), dem 60 Staaten angeschlossen sind.

Für einen Transport mit Carnet TIR muss der Lkw verplombt werden. Der Lkw muss also zollverschlusssicher sein und über ein entsprechendes Zollverschlussanerkenntnis verfügen. Bei der Abgangszollstelle eröffnet der Zoll das Carnet TIR und bestätigt damit, dass die im Warenmanifest des Dokuments gelisteten Waren in diesem Fahrzeug „unter Zollverschluss“ befördert werden. Damit ist die Ware unter zollamtlicher Überwachung. An allen im Lauf des Transports zu querenden Zollgrenzen wird jetzt nur noch das Carnet TIR abgestempelt. Es fallen zunächst keine Zölle und Steuern an, die Zollplombe bleibt intakt! Man nennt das „einen Transport unter Abgabenaussetzung“, weil unterwegs keine Abgaben-Zahlungen erfolgen müssen. Erst bei der Bestimmungszollstelle im Zielland wird die Plombe gebrochen. Der Zoll prüft die Vollständigkeit der Ladung. Diese wird dann verzollt – in der Regel durch Zahlung der Einfuhrzölle und -steuern durch den Empfänger – und das Carnet TIR-Verfahren wird beendet.

Wer darf den Zollverschluss öffnen?

Geht Ihre Warensendung über den Zoll, wird die Sendung nach der Inspektion durch die Zollbehörde im Abgangsland verplombt. Der Zoll eröffnet also das Carnet TIR und bestätigt damit, dass die im Warenmanifest des Dokuments gelisteten Waren in diesem Fahrzeug „unter Zollverschluss“ befördert werden. Mit einer Prägezange wird im Anschluss eine einmalig vergebene Kombination von Zahlen und Buchstaben eingeprägt. Damit wird die sogenannte Nämlichkeit der verschlossenen Warensendung gewährleistet, das heißt:  Die eindeutig identifizierbare Sendung wurde nach der Prüfung nicht mehr verändert. An allen im Lauf des Transports zu querenden Zollgrenzen wird jetzt nur noch das Carnet TIR abgestempelt. Es fallen zunächst keine Zölle und Steuern an, die Zollplombe bleibt intakt! Man nennt das „einen Transport unter Abgabenaussetzung“, weil unterwegs keine Abgaben-Zahlungen erfolgen müssen. Erst bei der Bestimmungszollstelle im Zielland wird die Plombe gebrochen. Der Zoll prüft die Vollständigkeit der Ladung. Diese wird dann verzollt – in der Regel durch Zahlung der Einfuhrzölle und -steuern durch den Empfänger – und das Carnet TIR-Verfahren wird beendet.

Generell gilt:

Einen Zollverschluss öffnen dürfen nur autorisierte Personen.

Dies sind in erster Linie die Zollbehörden sowie andere zuständige Behörden, die im Rahmen ihrer Aufgaben befugt sind, Frachtcontainer, Lkw-Anhänger oder andere Transportbehälter zu kontrollieren.

Autorisierte Personen, die einen Zollverschluss öffnen dürfen, können unter anderem sein:

  1. Zollbeamte: Die Zollbehörden sind für die Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und die Kontrolle von Frachtcontainern und Transportbehältern zuständig. Zollbeamte haben die Befugnis, Zollverschlüsse zu öffnen, um die Fracht zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den geltenden Vorschriften entspricht.
  2. Behörden für Lebensmittelsicherheit und Gesundheit: Je nach Art der Fracht können auch Behörden für Lebensmittelsicherheit, Gesundheit oder Umweltschutz befugt sein, Zollverschlüsse zu öffnen, um die Einhaltung von Vorschriften und Standards zu überprüfen. Dies ist insbesondere bei der Einfuhr von Lebensmitteln, Medikamenten oder anderen regulierten Gütern der Fall.
  3. Sicherheitsbehörden: In einigen Fällen können auch Sicherheitsbehörden wie die Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden befugt sein, Zollverschlüsse zu öffnen, um verdächtige oder gefährliche Fracht zu überprüfen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Schmuggel, Terrorismus oder anderen Straftaten.

Wer darf Zollblomben anbringen?

Neben dem amtlichen Zollverschluss dürfen in Österreich auch Zollplomben, die nicht von Zollbehörden angelegt werden, verwendet werden (sogenannte Tyden-Seals oder Mini-Breakaway).

Diese Plomben müssen jedoch bestimmten Anforderungen und Standards entsprechen, die von den österreichischen Behörden festgelegt wurden.

Unternehmen und Organisationen, die Waren transportieren, können eigene Sicherheitsdichtungen verwenden, um die Integrität ihrer Fracht während des Transports zu gewährleisten. Solche Plomben müssen jedoch bestimmte Merkmale aufweisen, um von den zuständigen Behörden akzeptiert zu werden.

  • einem normalen Gebrauch standhalten
  • leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein
  • so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jede Abnahme mit bloßem Auge erkennbare Spuren hinterlässt
  • für einen einmaligen Gebrauch hergestellt sein, oder bei wieder verwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges Zeichen kenntlich gemacht werden kann und
  • mit Kennzeichen versehen sein
  • Form und Ausmaße der Verschlüsse können je nach Verschlussart  unterschiedlich ausfallen; die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind
  • Die Verschlusskennzeichen müssen fälschungssicher sein
  • Das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht oder wiederverwendet werden können

Weitere Auskünfte  zum Carnet TIR erhalten Sie beim Zoll unter dem Suchbegriff „Zollverfahren

Plombier-Verschlüsse

Genau darum geht es bei Plombier-Verschlüssen: Einmal verschlossen, hilft nur noch die pure Zerstörung (Zerreißen der Entsperrungslasche oder Durchschneiden des Stegs)– und die ist für jedermann sichtbar!  Das Entfernen von Plomben kann unter Umständen sogar als Urkundenvernichtung gelten und damit strafbar sein*. Durch den Abgleich der fortlaufend geprägten Seriennummer zwischen Versender und Empfänger erhalten Sie die Sicherheit, dass der Verschluss nicht einfach durch einen neuen ersetzt wurde.

Plomben werden in der Praxis immer öfter durch Klebeetiketten ersetzt. Sie erfüllen den gleichen Zweck wie ihre „robusten Kollegen“ aus Kunststoff oder verzinktem Draht und sind dabei unter Umständen noch einfacher zu handhaben. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten, wie ein unbefugtes Öffnen sichtbar gemacht werden kann – sicher hat jeder zum Beispiel schon versucht, eine Maut-Marke (AT: Pickerl; CH: Vignette) von der Windschutzscheibe zu lösen! Der Nachteil der „Kleber“: Damit man diese zuverlässig verwenden kann, braucht der zu versiegelnde Behälter zwei klare, direkt aneinandergrenzende Kanten, bei Containern mit leicht überstehendem Deckel wird’s schon schwieriger. Auch Wetter-Einflüsse setzen den Klebeetiketten  eher zu als dem „großen Bruder“.  Und mal ehrlich: Nicht zuletzt spielt vielleicht auch die Optik eine Rolle. Die Plombe aus Kunststoff oder Draht hat irgendwie den seriöseren Auftritt… Möglichem unbefugtem Öffnen wirkt aber beides entgegen – darauf geben wir Ihnen Brief und Siegel 😉

Plombierverschluss mit Zackensteg

Ohne Werkzeug zu verschließen. Mit fortlaufend geprägter Seriennummer.

Plombierverschluss extralang

Einfach zu verschließen ohne Werkzeug und durch Entsperrungslasche leicht zu öffnen. fortlaufende Seriennummer aus 7 Ziffern.

Sicherheitsplombe aus Stahl

Speziell für die Sicherung von Containern beim Export oder beim Transport von diebstahlgefährdeten Produkten. Plombe kann nur mit Bolzen-Schneider geöffnet werden

Kabelplomben

Stahlkabel zum sichern von Exportcontainern, Laderäumen, Toren oder Behältern. Dank der Zollzulassung auch weltweit einsetzbar. Die Seriennummer macht ein Austauschen unmöglich.

Zollvorgaben

Geht Ihre Warensendung über den Zoll, wird die Sendung nach der Inspektion durch die Zollbehörde verplombt. Mit einer Prägezange wird im Anschluss eine einmalig vergebene Kombination von Zahlen und Buchstaben eingeprägt. Damit wird die sogenannte Nämlichkeit der verschlossenen Warensendung gewährleistet, das heißt:  Die eindeutig identifizierbare Sendung wurde nach der Prüfung nicht mehr verändert.  Neben dem amtlichen Zollverschluss dürfen unter gewissen Umständen auch Zollplomben, die nicht von Zollbehörden angelegt werden, verwendet werden (sogenannte Tyden-Seals oder Mini-Breakaway). Dafür muss der Versender jedoch im Vorfeld die Erlaubnis durch sein zuständiges Hauptzollamt eingeholt haben (Bewilligung „Zugelassener Versender“). Dazu müssen die Verschlüsse auf jeden Fall folgende Merkmale aufweisen (auf unsere Anfrage beim Informations- und Wissensmanagement Zoll, Zentrale Auskunft, Dresden):

  • einem normalen Gebrauch standhalten
  • leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein
  • so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jede Abnahme mit bloßem Auge erkennbare Spuren hinterlässt
  • für einen einmaligen Gebrauch hergestellt sein, oder bei wieder verwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges Zeichen kenntlich gemacht werden kann und
  • mit Kennzeichen versehen sein
  • Form und Ausmaße der Verschlüsse können je nach Verschlussart  unterschiedlich ausfallen; die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind
  • Die Verschlusskennzeichen müssen fälschungssicher sein
  • Das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht oder wiederverwendet werden können

Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Informations- und Wissensmanagement Zoll unter dem Suchbegriff „Plomben“

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