Lagersicherheit

Lagersicherheit und Sicherheitszubehör

12 min lesen 27 März 2022
In fast jedem Betrieb ist ein Lager erforderlich: Im Büro werden eher kleine Mengen an Druckerpapier und Büromaterialien aufbewahrt, während in der Produktion oder im Handel das Lager weitaus größere Dimensionen annimmt. Der Einsatz von Flurfördergeräten und anderen Maschinen in Kombination mit Lagerangestellten, die zu Fuß gehen, führt hier zu einem erhöhten Gefährdungspotential. Jeder Arbeitgeber hat die Pflicht dafür zu sorgen, dass von Arbeitsstätten keine Gefährdungen für die Beschäftigten ausgehen, dazu gehört auch die Lagersicherheit und die Sicherheit sämtlicher Verkehrswege im Betrieb. Eine gute Lagerplanung inklusive der innerbetrieblichen Verkehrswege hilft dabei Unfälle zu vermeiden, aber auch die Effektivität steigern. Denn kein Unternehmen kann sich Ausfallzeiten leisten, daher ist es wichtig durch Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz Gefahrenquellen für Unfälle zu vermeiden und vorausschauend zu handeln.

Was ist Lagersicherheit: Welche Gefahren gibt es?

Um ein Lager effizient einzurichten und zu führen, müssen bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Lagersicherheit erfüllt werden. Es gilt die typischen Risiken zu vermeiden:

Vorbeugen statt Nachsorge lautet die Devise: Wer Lager- und Produktionsstätten durchdacht einrichtet, verringert die Unfallgefahr und vermeidet teure Reparaturkosten bei entstandenen Schäden. Voraussetzung für eine optimale Produktions- bzw. Lagerplanung ist also das Vermeiden von Ausfallzeiten durch Arbeitsunfälle oder Beschädigungen an Maschinen. Mit dem richtigen Zubehör für die Lagersicherheit und der richtigen Sicherheitskennzeichnung können diese Risiken minimiert werden.

Ursache der betrieblichen Unfälle ist zu 30%: Stolpern, rutschen, stürzen!
Stolpern, Rutschen, Stürzen oder Zusammenstöße jeglicher Art sind die häufigste Unfallursache laut Arbeitsunfall Statistik der AUVA. Umgerechnet kostet jeder einzelne Arbeitsunfall den Betrieb, in dem er sich ereignet, durchschnittlich 2.300 Euro. Das ergibt hochgerechnet einen Betrag von etwa 255 Millionen Euro, den die österreichischen Betriebe zu tragen haben.

Wer ist für die Lagersicherheit im Unternehmen verantwortlich?

Für die Lagersicherheit und die Sicherheitskennzeichnung auf Verkehrswegen ist grundsätzlich der Grundstückseigner zuständig. Wird das Gelände gewerblich genutzt, ist in den meisten Fällen der Grundstückseigner identisch mit dem Arbeitgeber, der sicherheitsrelevante Pflichten wiederum an seine Fachkraft für Arbeitssicherheit überträgt. Das umfasst Pflichten wie wir sie aus dem privaten Bereich kennen: Räum- und Streudienste im Winter, die Beseitigung von potentiellen Stolperstellen wie z.B. abgesunkenen Gehwegplatten. Aber eben darüber hinaus auch die Umsetzung aller Vorgaben aus der Arbeitsstättenverordnung (AStV).

Übrigens: Auf einem Firmengelände gilt die StVO zunächst einmal nicht.
Fahrzeuge wie Stapler und Radlader haben keine amtliche Zulassung (also kein „Nummernschild“). Um aus dem Werksgelände keinen „rechtlosen Raum“ werden zu lassen, sieht man auf Zufahrten zu Werksgeländen oft den Hinweis: „hier gilt die STVO“. Dieser Hinweis allein tut allerdings den gesetzlichen Ansprüchen in Belangen der Arbeitssicherheit nicht genüge! Innerbetriebliche Verkehrswege müssen vom Besucherverkehr strikt getrennt werden, sonst gelten auch Betriebsfahrzeuge als Teil des öffentlichen Straßenverkehrs und unterliegen den entsprechenden Regeln d.h. sie benötigen eine Betriebserlaubnis im Sinne der StVO, ein amtliches Kennzeichen usw..

Eine sichere Arbeitsumgebung ist Pflicht

Die Sicherheit am Arbeitsplatz und damit auch die Lagersicherheit ist ein entscheidendes Thema, das durch Gesetze, Verordnungen und Regeln vorgeschrieben wird:

Gesetz zum Arbeitsschutz

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Arbeitsmittelverordnung(AM-VO) und  Arbeitsstättenverordnung(AStV), um nur einige zu nennen. Ziel ist immer, dem Arbeitnehmer eine sichere Arbeitsumgebung zu bieten, Gefahren zu vermeiden und ihn vor Unfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Arbeitsstättenverordnung(AStV) richtet sich an den Arbeitgeber und umfasst die Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Die Verordnung basiert auf der EG-Arbeitsstättenrichtlinien 89/654/EWG, die die europäische Umsetzung vorschreibt. Neben der Vorschrift zum Schutz von Nichtrauchern liegt der Fokus auf der ordnungsgemäßen Beschaffenheit von Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte. Neben entsprechender Arbeitsschutzbekleidung und funktionierenden Maschinen spielen viele weitere Faktoren eine große Rolle. Darunter fallen beispielsweise das Vermeiden von Sturzunfällen auf schadhaftem Fußboden oder Transportunfällen durch nicht gekennzeichnete Transportwege und die richtige Gestaltung der innerbetrieblichen Verkehrswege. Denn der Begriff Arbeitsstätte bezeichnet alle Arbeitsräume oder andere Räume auf dem Betriebsgelände, sowie alle Orte im Freien auf dem Betriebsgelände und auch Baustellen, in denen Beschäftige im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind. Zur Arbeitsstätte gehören daher alle Orte zu denen die Beschäftigten während Ihrer Arbeitszeit und zur Ausführung der Tätigkeit Zugang haben und Einrichtungen, die zum Betreiben der Arbeitsstätte dienen.

  • Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-Maschinen und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte
  • Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Rohre, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern

Welche Vorschriften für Verkehrswege und die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz gibt es?

Wie und wo Kennzeichnungen und Markierungen im Betrieb einzusetzen sind, regelt die Arbeitsstättenverordnung (AStV) und ganz konkret die Kennzeichnungsverordnung (KennV). Dort ist das Einrichten von Verkehrswegen (A1.8) sowie deren Kennzeichnung (A1.3) geregelt. Dort finden sich, neben der Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen, eben auch Vorschriften zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. Darunter fällt, ganz konkret:

  • Die Markierung von Treppenstufen, Absätzen und anderen Gefahrenstellen; die Kennzeichnung von Ladeflächen, Fahrwegen bzw. Fußwegen und die Kennzeichnung von Fluchtwegen.
  • Eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung kann die Kennzeichnung durch Schilder, Warnaufsteller, Schall- oder Leuchtzeichen sowie Farbmarkierungen sein. Dazu eignen sich Markierungsfarben für den Boden genauso wie Markierungsbänder oder Aufkleber.

Übrigens: Die Gestaltung von Arbeitsstätten werden von der Arbeitsinspektion und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ermittelt bzw. angepasst und bekannt gegeben. Weiterlesen in der AStV: Welche konkreten Vorschriften gelten für Treppen und Leitern? Für Rampen, Fußgängerwege und deren Abgrenzung?

Was sind Innerbetriebliche Verkehrswege?

Unter innerbetrieblichen Verkehrswegen versteht man all die Bereiche im Unternehmen, die dem innerbetrieblichen Personen- aber auch Warenverkehr dienen. Darunter fallen Gänge, Flure, Straßen, Rampen, Treppen, Galerien aber auch Parkplätze und eben auch die Wege in Produktions- und Lagerhallen.

Markierung Lagersicherheit

Diese Bereiche oder „Wege“ müssen klar gekennzeichnet und voneinander getrennt sein. In einem für Fußgänger markierten Bereich hat kein Gabelstapler etwas zu suchen. Umgekehrt gilt für den Fußgänger in der Ladezone „betreten verboten“ bzw. höchste Sorgfalt: Hier muss ich jederzeit damit rechnen, dass ein Transportkarren meinen Weg kreuzt.

Warum ist eine Planung der innerbetrieblichen Verkehrswege notwendig?

Die Ursachen für Unfälle im Betrieb, die in den Bereich der Verkehrswegesicherheit fallen, sind vielfältig, üblicherweise werden folgende Punkte genannt:

Unzureichende Trennung von Fahrbereich und Fußgängerbereich

Lösung
Räumliche Trennung, Einhaltung der Mindestbreiten und Sicherheitsabstände, gut sichtbare Markierung der Zonen, z.B. Bodenmarkierungen oder gegebenenfalls durch Absperrketten oder Schutzbügel.

Verschmutzung, Unebenheiten

Lösung
Verkehrswege sauber und trocken halten, ebene Verkehrswege einrichten, Gefahrenstellen kennzeichnen, z.B. mit Warnaufstellern (vorübergehend) oder mit Markierungsbändern.

Unzureichende Beleuchtung, schlecht einzusehende Bereiche

Lösung
Für gute Ausleuchtung sorgen, Beobachtungsspiegel oder Panoramaspiegel geben „Rundumblick“, insbesondere an Kreuzungen und Einmündungen.

Unzureichende Unterweisung der Mitarbeiter

Lösung
Insbesondere wenn sich Regelungen überschneiden, z.B. innerbetriebliche Regeln und die StVO auf dem Parkplatz, ist eine klare Einweisung der Mitarbeiter nötig. Vor Ort muss auf den ersten Blick ersichtlich sein, was Gültigkeit hat, z.B. durch Verbots- und Gebotsschilder.
Eine sorgfältige Planung und Ausgestaltung der innerbetrieblichen Verkehrswege ist somit aus zweierlei Hinsicht immens wichtig: Zum einen geht es um Arbeitssicherheit und die Vermeidung von Unfällen. Zum anderen steht eine optimale Verkehrswegeplanung auch für eine reibungslose und schnelle Logistik- und damit dafür, dass sie keine unnötige Zeit „liegen lassen“. Auch bei uns wird ganz schön was bewegt. Sendungen für ganz Europa verlassen pro Tag das RAJA Zentrallager in Tongeren, Belgien. Damit das alles funktioniert, werden oft hunderte, tausende Kilogramm Ware gehoben, transportiert, kommissioniert, gelagert, bewegt, gewogen, gefahren, sortiert, geprüft, verpackt und verladen. Unzählige Hubwagen, Gabelstapler und „Ameisen“ bewegen sich scheinbar mühelos in einem von außen undurchschaubaren „Ballett“. Gut, wenn jeder weiß, wo genau er sich zu bewegen hat – und wo nicht! Das klappt nur mit einer guten innerbetrieblichen Verkehrswegeplanung.

Welche Eigenschaften müssen Sicherheitskennzeichnungen erfüllen?

Eine gute und eindeutige Kennzeichnung der Arbeitswege hilft nicht nur Unfälle vermeiden, sondern ermöglicht erst einen reibungslosen und effektiven Ablauf aller Prozesse. Nur wenn bekannt ist, wo sich Fußgänger, Fahrzeeuge oder Maschinen gefahrlos zwischen den Regalen bewegen können, wo Gabelstapler Vorfahrt haben und wo genau die Palette hinkommt, so dass der Kollege sie mit dem Gabelstapler später problemlos anfahren kann, nur wenn also jeder „Verkehrsteilnehmer“ die Vorschriften kennt und einhält, ist ein reibungsloser Ablauf gewährleistet – im Grunde wie im Straßenverkehr auch.

Dafür ist es aber auch wichtig, dass die geltenden Regeln und Vorschriften jedem bekannt sind bzw. in der Praxis auf den ersten Blick für jeden erkennbar und intuitiv erfassbar sind. Wie bei den Hinweis- und Warnschildern oder Verbotsschildern im Straßenverkehr gelten daher auch in der innerbetrieblichen Verwendung bestimmte Farbcodes.

Zusätzliches Zubehör für die Lagersicherheit:

Wann muss eine Absperrung angebracht werden?

Wenn Absturzgefahr für Beschäftigte oder Gefahr durch herabfallende Gegenstände besteht sind entsprechende Absicherungen Vorschrift. Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen dann mit Schutzvorrichtungen versehen werden, um die Mitarbeiter vor Verletzungen zu schützen. Doch nicht bei jeder Tätigkeit ist es mit einer einfachen Absperrung getan. Bei einem Dachdecker oder Industriekletterer kann eine solche Schutzvorrichtung nicht angebracht werden. Der Arbeitgeber hat durch andere Mittel zum Beispiel spezielle Klettergurte für die Arbeitssicherheit zu sorgen.

Gibt es weitere Gefahrenbereiche, bspw. Bereiche, die nur mit spezieller Ausrüstung betreten werden sollten, müssen die Gefahrenbereiche deutlich gekennzeichnet sein. Darüber hinaus gilt es den Zutritt vor unbefugtem Betreten zu schützen und dem Arbeitnehmer, der die Gefahrenbereiche betritt, muss entsprechende Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden.

Schutzbügel aus Stahl können für die großflächigere Sicherung eingesetzt werden. Eine weitere Einsatzmöglichkeit ist die Abtrennung von Verkehrswegen zwischen Fahrzeugen und Fußgängern: So besteht keine Gefahr für den Fußgänger, von einem Fahrzeug angefahren zu werden. Durch die Signalfarben gelb-schwarz sorgen Rammschutz-Poller und Schutzbügel für hohe Aufmerksamkeit und sind sowohl im Innen-, als auch im Außenbereich gut sichtbar. Der Absturzschutz dient in erster Linie der Vorbeugung von Arbeitsunfällen: Ab einer Höhe von über einem Meter muss eine Absperrung angebracht werden, um Arbeitnehmer auf die Gefahr aufmerksam zu machen und einen Sturz zu verhindern.

Wie kann ich die Lagereinrichtungen und Maschinen schützen?

Gemäß DIN EN 15635 und den Richtlinien der BGR 234 muss in Fahrwegen unbedingt jeweils ein Rammschutz an die Regalanfang- und Regalendstütze angebracht werden. Für Lagereinrichtungen und -geräte gelten die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG. Sie dient für Unternehmer als Hilfestellung bei der Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften und unterstützt bei der Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Ein Anfahrschutz von mindestens 0,3 Meter Höhe ist beispielsweise bei ortsfesten Regalen an den Eckbereichen Pflicht, wenn diese mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln be- oder entladen werden. Erfolgt die Be- und Entladung also über frei fahrende Flurfördergeräte wie Hubwagen oder Gabelstapler muss an den Ecken ein Anfahrschutz angebracht werden, der eine Energie von mindestens 400 Nm aufnehmen kann. Welche Kräfte das Sicherheitszubehör aushalten muss, wird im Video eindrucksvoll demonstriert:

Generell ist bei der Navigation zwischen den Lagerregalen Vorsicht geboten. Denn wo hoch gestapelt wird, ist die Sicht oftmals eingeschränkt. Besonders dann, wenn man Fahrzeuge wie Hubwagen oder Gabelstapler dort bewegt, wo auch Fußgänger unterwegs sind. Nicht nur zwischen den Regalen, sondern bei jeder schwer einsehbaren Einmündung oder unübersichtlichen Bereichen hilft ein Beobachtungsspiegel. Mit einem Panoramaspiegel kann man sogar einen Blickwinkel von 180° oder 360° abdecken. Dadurch werden tote Winkel sichtbar gemacht und die Spiegel verhelfen zu mehr Sicherheit an den Gefahrenstellen. Mit entsprechenden Hinweisschildern werden die Arbeitnehmer zusätzlich sensibilisiert.

Wo finde ich Unterstützung zum Thema Unfallvermeidung und Arbeitssicherheit?

In Unternehmen ab 10 Beschäftigten ist die Sicherheitsvertrauensperson (SVP) für die Einhaltung der Regelungen zuständig.

Warnweste Sammelpunkt

Das kann ein Mitarbeiter sein, der durch eine mindestens 24-stündige Arbeitsschutz-Ausbildung erhalten hat (beispielsweise bei der AUVA). Jedes Unternehmen – egal welche Branche und Größe – ist laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) auch verpflichtet, Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner …) einzusetzen. Unternehmen bis 50 MitarbeiterInnen werden von der AUVA kostenlos betreut, ab 51 MitarbeiterInnen bedarf es einer externen Sicherheitsfachkraft.
 
Arbeitsschutz
 
Immer ein guter Ansprechpartner: Das jeweilige Arbeitsinspektorat. Auf der Seite der Arbeitsinspektion gibt es auch unfassende Informationen zum Thema.
Kommentare(2)
  1. Ich finde, dass man bei der Lagerausstattung nicht die Sicherheit vergessen darf. In Punkten der Brandgefahr müssen natürlich Vorkehrungen getroffen werden. Wie sie bereits anführen, sollte man die Prävention an erste Stelle setzen. Vielen Dank für Ihren Beitrag zur Lagerausstattung.

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